Kinderbeschneidung und Judentum

Icon mit Schrift für lebendige Diskussion im Judentum

Die Beschneidung von männlichen Säuglingen wird auch innerhalb des Judentums diskutiert.

Die Säuglings­beschneidung ist im Judentum eines von 248 Geboten und 365 Verboten. Sie geht auf den Bund Gottes mit Abraham zurück, als dessen Zeichen er im Alter von 99 Jahren sich selbst sowie allen männlichen Personen in seinem Haus die Vorhaut beschneiden sollte. 

Das Judentum ist seit jeher durch eine lebendige Kultur der Diskussion und des Hinterfragens gekennzeichnet. Und so ist auch die Beschneidung von Neugeborenen ("Brit Mila") innerhalb des Judentums schon immer Gegenstand von kontroversen Debatten gewesen. Dafür gibt es sowohl historische als auch zeitgenössische Beispiele.

Auch wenn die Säuglingsbeschneidung ein Gebot im Judentum ist, so gibt es doch ebenso eine ganze Reihe weiterer Ge- und Verbote, denen heutzutage auch nicht mehr in der ursprünglichen Form gefolgt wird. Darüber hinaus ist laut der Jewish Encyclopedia auch ein "nicht beschnittener" jüdischer Junge per Geburt ein "vollwertiges" Mitglied der jüdischen Religionsgemeinschaft. 

Im Judentum gibt es bereits Alternativen

Als Beispiel, dass es auch innerhalb des Judentums Alternativen in Bezug auf die Säuglings­beschneidung gibt, sei auf die jüdische Organisation Bruchim hingewiesen. Diese Organisation wirbt in den USA für eine alternative Zeremonie namens "Brit Shalom". Bei dieser Zeremonie findet durch einen Rabbi eine religiöse Feier und die Namensgebung statt, ohne dass der Säugling dabei verletzt wird. 

Die Behauptung, dass es jüdisches Leben nur mit Säuglings­beschneidung geben kann, ist also keinesfalls die einzig legitime Perspektive auf das Thema. Spielraum für Interpretation und Dialog gibt es auch hier.

Wir weisen auf die Brit Schalom hin, um der öffentlichen Diskussion auch diese jüdische Perspektive aufzuzeigen. Für die Ziele von ARGUS-Kinderschutz ist dies allerdings nicht relevant, denn ARGUS fordert kein Verbot, sondern nur die Einführung einer Beratungspflicht.